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Von Studierenden, die ein Zweitstudium aufnehmen, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von höchstens 400 Euro pro Semester erheben.
Als Zweitstudium gilt die Aufnahme eines Studiums nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums an einer Hochschule. Bei Bachelor- und Masterstudiengängen besteht Gebührenfreiheit bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (Master). Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs, der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss sowie ein Promotionsstudium unterfallen nicht der Regelung nach Absatz 1. § 9 bleibt unberührt.
Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium aufnehmen, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, sind von der Gebührenpflicht bis zum erfolgreichen Abschluss dieses zweiten Studiums ausgenommen. Dies gilt ebenso für Studierende, die mit dem vorangegangenen Studium an einer Fachhochschule die Zugangsberechtigung zu einem Studium an einer Universität erworben haben.
Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), gilt Absatz 2 Satz 1 nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studienganges dann entsprechend, wenn das Parallelstudium innerhalb der beiden letzten Semester des Erststudiums begonnen worden ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
Als Hochschulabschluss im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gilt auch ein Abschluss an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst sowie ein Abschluss an einer Berufsakademie, der dem Abschluss einer staatlichen Hochschule gleichgestellt ist. Ein an einer ausländischen Hochschule erworbener Abschluss gilt nicht als Erststudium im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
Studierende, die ihr Erststudium in einer geringeren als der zur Gebührenerhebung nach § 10a berechtigenden Semesterzahl abgeschlossen haben, sind für eine entsprechende Zahl von Semestern während des Zweitstudiums von der Gebührenerhebung nach Absatz 1 auszunehmen.
Soweit Gebühren nach Absatz 1 erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. § 16 bleibt unberührt.