Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Hochschulen erheben die Studiengebühren nach § 2 erstmals zum Wintersemester 2007/2008 und letztmals zum Wintersemester 2009/2010.
Die Vorschriften des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes in der am Tage vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226) geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe in Kraft, dass sie letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung finden. Ein Studienguthaben wird damit letztmals für das Sommersemester 2007 gewährt.
Die für die Hochschule jeweils zuständige oberste Landesbehörde überprüft die durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226) getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studiengebühren drei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Gegen den Gebührenbescheid und den Feststellungsbescheid nach § 6 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Hochschulen zu erlassenden Ordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2006 zu erlassen. Bestehende Ordnungen gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.