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Die Hochschulen können ab dem Wintersemester 2018/2019 von den Studierenden für Verwaltungsdienstleistungen einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro pro Semester erheben. Zu den Verwaltungsdienstleistungen im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Einschreibung, Beurlaubung, Exmatrikulation, allgemeine Studienberatung, Verwaltung und Organisation von Prüfungen, Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Nicht davon erfasst sind Leistungen, die im Rahmen der fachlichen Betreuung bei der Durchführung des Studiums erbracht werden.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages sind Studierende, die Sofern für ein Studium eine gleichzeitige Einschreibung an mehreren Hochschulen erfolgen muss, so ist der Verwaltungskostenbeitrag nach gleichen Teilen zwischen den beteiligten, nach § 1 beitragsberechtigten Hochschulen, die einen Verwaltungskostenbeitrag erheben, aufzuteilen. Bei einer Exmatrikulation binnen zwei Monaten nach Semesterbeginn ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. In allen anderen Fällen kann der Verwaltungskostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.
in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester absolvieren oder
für mindestens ein Semester beurlaubt sind.
Von der Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages sind Studierende auf Antrag zu befreien, Die Hochschulen können in weiteren Fällen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebieten, Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages befreien oder eine Ermäßigung anordnen. Sie können Studierende, die einen begünstigenden Bescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zur Ausbildungsförderung für den Besuch der jeweiligen Hochschule vorlegen, von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages befreien.
die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), studienerschwerend auswirkt,
die nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), pflegen,
die die Schutzfristen aus § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in Anspruch nehmen,
die Elternzeit gemäß den §§ 15 und 20 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in Anspruch nehmen oder
die als ausländische Studierende im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind.
Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Antrag auf Einschreibung nachzuweisen.
Die von der Hochschule erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.
Das Nähere hinsichtlich der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die der Zustimmung der für die Hochschule jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.