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Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Schulaufsichtsbehörde[3]. Dem Antrag sind beizufügen:
die ausländische Hochschulzugangsberechtigung sowie gegebenenfalls die ausländischen Studiennachweise in beglaubigter Ablichtung und, falls dies von der Schulaufsichtsbehörde[3] verlangt wird, die Vorlage einer Übersetzung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung durch einen vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher,
ein Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsweges,
eine Darstellung der Gründe, die zum Besuch der Schule im Ausland geführt haben,
eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums als Bescheinigung des Wohnsitzes,
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die erforderliche Anerkennungsprüfung abzulegen bzw. die Erklärung, dass sich der Bewerber bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung beantragt hat.
Studienbewerber, bei denen eine Befreiung von der Anerkennungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht in Betracht kommt, haben in dem Antrag anzugeben, zu welchem Termin sie sich der Prüfung unterziehen und in welchen Fächern und auf welchem Anforderungsniveau sie geprüft werden wollen (§§ 10, 11 und 15). Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Antragstellung abzulegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anerkennungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht vor, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde[3] über die Zulassung zur Prüfung. Sie teilt dem Bewerber die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Abschnitt II Anerkennungsprüfung