Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die ausländische Hochschulzugangsberechtigung muss von der Schulaufsichtsbehörde[3] entsprechend den Bewertungsrichtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in eine der folgenden Bewertungsgruppen eingestuft werden können:
Bewertungsgruppe I:
Vorbildungsnachweise, bei denen Vorkenntnisse erwartet werden können, die einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig sind und die eine unmittelbare Aufnahme des Studiums sinnvoll erscheinen lassen;
Bewertungsgruppe II:
Hochschulzugangsberechtigungen aus den Staaten, die die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 3. Juni 1964 ratifiziert haben, gelten als Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppe I.
Für das an einer Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ gilt:
Das an einer im Ausland gelegenen Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ mit Vollzeitunterricht nach dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ gilt grundsätzlich als Vorbildungsnachweis der Bewertungsgruppe II.
a) Unter den sechs Prüfungsfächern des „Diplôme du Baccalauréat International“ müssen folgende, mit mindestens der Note 4 des dem „Diplôme du Baccalauréat International“ zu Grunde liegenden Notensystems (BI-Note) benotete Fächer sein:
Das im Inland erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ wird nicht anerkannt.
Abweichend von Nummer 1 wird das an einer im Ausland gelegenen Einrichtung des „Office du Baccalauréat International“ mit Vollzeitunterricht nach dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen erworbene „Diplôme du Baccalauréat International“ unter folgenden Voraussetzungen in die Bewertungsgruppe I eingestuft:
Bei Bewerbern, die vor dem 10. März 1986 im Ausland in den zweijährigen, zum „Diplôme du Baccalauréat International“ führenden Kurs eingetreten sind, gilt das „Diplôme du Baccalauréat International“ als Vorbildungsnachweis der Bewertungsgruppe I.
- zwei Sprachen, davon mindestens eine fortgesetzte Fremdsprache auf dem höheren Anspruchsniveau,
- ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Chemie oder Biologie),
- Mathematik,
Eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung, die im Herkunftsland nur zum Studium bestimmter Fachrichtungen berechtigt, kann auch in der Bundesrepublik Deutschland nur als fachgebundene Studienberechtigung anerkannt werden.