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1Beamtinnen und Beamte, denen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen nach § 2 gleichstehenden Nebentätigkeiten sowie für Nebentätigkeiten im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes zugeflossen sind, haben der Hochschule bis spätestens 15. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. 2Von der Beamtin/dem Beamten kann verlangt werden, dass sie/er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
1Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn die Beamtin/der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung sie/er verpflichtet wurde. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
1Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach Festsetzung durch die Hochschule fällig. 2Eine Berichtigung nach Absatz 2 Satz 3 berührt die Fälligkeit nicht.
Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist auf den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung zu erheben. Abschnitt 4 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule