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Die §§ 10 und 11 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten,
Tätigkeiten als gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellte Sachverständige,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen, der anwendungsbezogenen oder der künstlerischen Forschung,
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit,
Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Tierärztinnen und Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 6 genannten Personen, für die Gebühren nach den Gebührenordnungen zu zahlen sind,
Arbeitnehmererfindungen,
Tätigkeiten, die ausschließlich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme oder in staatlich geförderten Einrichtungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen an Hochschulen, die der Innovationsförderung, dem Wissens- oder Technologietransfer dienen,
Tätigkeiten als Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement, insbesondere geschäftsführende und/oder administrative Tätigkeiten bei von Bund und Ländern finanzierten überregionalen Wissenschaftsorganisationen und ihren Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
Tätigkeiten im Management des Universitätsklinikums.
1Eine Gutachtertätigkeit ist im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 selbstständig, wenn die Beamtin/der Beamte das Gutachten in seinen wesentlichen Teilen selbst erarbeitet hat und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. 2Nur im Falle der Verhinderung bei der Unterzeichnung ist eine Vertretung zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. 3Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. 4Keine selbstständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgenommen werden. 5Ein Zusammenhang mit Lehr- und Forschungsaufgaben besteht nur, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebietes der Beamtin/des Beamten erstattet wird. 6Erarbeitet eine Beamtin/ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Sätze 1 bis 5 für den von ihr/ihm beigetragenen Teil.