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1Die für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder die für eine oder mehrere dieser gleichstehenden Nebentätigkeiten (§ 2) bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit sie einen Betrag von 6 100 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt. 2Gleiches gilt für Nebentätigkeiten, die die Beamtinnen und Beamten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten ausüben.
Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Betrag nach Absatz 1 nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.
1Bei der Ermittlung des nach Absatz 1 abzuliefernden Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die den Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Beamtin/der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
bei Reisen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie
für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,
1Ablieferungspflichtige Vergütungen sind innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres abzuliefern. 2Werden die Vergütungen nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794), zu erheben.
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 4 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.