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Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule gilt als allgemein genehmigt, soweit es sich um handelt und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten,
die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder
die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
Verteidigerinnen und Verteidiger vor Gerichten,
Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten
1Die Inanspruchnahme nach Absatz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anzeige, in der insbesondere Angaben über deren Umfang und Dauer zu machen sind. 2§ 5 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend. 3Die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts bleibt unberührt.
Die Hochschule kann die allgemeine Genehmigung nach Absatz 1 im Einzelfall jederzeit widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen.