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Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule bei der Ausübung einer Nebentätigkeit wird von der Hochschule festgesetzt, eingezogen und vereinnahmt; für den Bereich des Universitätsklinikums obliegt dies dem Universitätsklinikum.
Auf das Verfahren findet § 17 der Nebentätigkeitsverordnung entsprechende Anwendung. Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung