Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 zu entrichten: 2Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.
ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470), oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), verminderten Rechnungsbetrages.
1Das Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen - Kostenerstattung - sowie dem Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung. 2Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin/dem Beamten vereinbart werden.
Als Kostenerstattung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei sonstigen stationären oder teilstationären Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Ärzte oder die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Anwendung finden, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Vergütung festgelegt; im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.