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Einnahmen und Ausgaben für Maßnahmen des Nationalparkamts, die sich nur auf den jeweiligen Teil des Nationalparks eines der beiden Länder beziehen, insbesondere Waldumbau- und Pflegemaßnahmen, Wegebau, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen, und gesondert nachgewiesen werden, verbleiben beim jeweiligen Land.
Im Übrigen trägt das Land Rheinland-Pfalz die notwendigen Ausgaben des Nationalparkamts. Abweichend von Satz 1 trägt das Saarland die Kosten für die Liegenschaft der Außenstelle in Nonnweiler mit Ausnahme der Betriebskosten. Das Saarland erstattet dem Land Rheinland-Pfalz einen jährlichen, anteiligen Beitrag zu den Ausgaben nach Satz 1 (Erstattungsbeitrag). Der Erstattungsbeitrag wird in einer Vereinbarung festgelegt, die die für Naturschutz zuständigen Ministerien beider Länder abschließen. Die Vereinbarung über den Erstattungsbeitrag hat insbesondere Bestimmungen über die Zuordnung der Ausgaben, deren Höhe, den Verteilungsschlüssel, die Fälligkeit und mögliche Änderungen des Erstattungsbeitrags zu enthalten.
Die übrigen Einnahmen des Nationalparkamts aus seinen sonstigen Tätigkeiten stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu. Sie sind im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
Die Rechnungshöfe beider Länder sind berechtigt, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Organisation und Aufgabenerledigung des Nationalparkamts zu prüfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinbarungen.