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Das Nationalparkamt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages, der Landesgesetze und Landesverordnungen zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Soweit das Nationalparkamt für das Land Rheinland-Pfalz tätig wird, hat es die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 1 und 3 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 537), BS 2012-1, und soweit es für das Saarland tätig wird, hat es die Befugnisse nach §§ 4, 5, 6, 7, 9 Absatz 1 und 3, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 46 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406).
Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks,
Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Nationalparkplans, einschließlich des jährlichen Maßnahmenplans und des Wegeplans, und
Das Nationalparkamt nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben und Befugnisse Soweit Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehörde für das Land Rheinland-Pfalz wahrgenommen werden, unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde. Soweit Aufgaben und Befugnisse der Forst- und unteren Jagdbehörde für das Saarland wahrgenommen werden, unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der Forstbehörde und der obersten Jagdbehörde. Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Soweit öffentliche Planungen und Maßnahmen den Nationalpark betreffen, obliegt dem Nationalparkamt und den anderen Behörden und Stellen eine Pflicht zur gegenseitigen und möglichst frühzeitigen Unterrichtung.
der unteren Forstbehörde für das Land Rheinland-Pfalz und der Forstbehörde, soweit diese durch Rechtsverordnung übertragen sind, für das Saarland sowie
Das Nationalparkamt wirkt mit dem Naturpark Saar-Hunsrück, der kommunalen Nationalparkversammlung, dem Nationalparkbeirat sowie dem Bürgerforum zusammen. Es unterstützt und integriert zivilgesellschaftliches Engagement zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.