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Walderhaltungs- und Waldentwicklungsmaßnahmen im Nationalpark dienen vorrangig dem Zweck des Nationalparks (§ 4). Für das Gebiet des Nationalparks in Rheinland-Pfalz entfallen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 790-1, und für das Gebiet des Nationalparks im Saarland entfallen für die Staatswaldflächen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach dem Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. S. 268), jeweils soweit sie dem Zweck des Nationalparks entgegenstehen. Die in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelten mittelfristigen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne im Land Rheinland-Pfalz und die periodischen Betriebspläne und jährlichen Wirtschaftspläne für die Staatswaldflächen im Saarland sind auf die Ziele des Nationalparks (§ 4) auszurichten und sind Bestandteil des Nationalparkplans (§ 6). Das rheinland-pfälzische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstamtsbezirk und wird dem Nationalparkamt zugeordnet. Das saarländische Gebiet des Nationalparks gilt flächenmäßig als Forstrevier und wird ebenfalls dem Nationalparkamt zugeordnet.
In einem bis zu 1 000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbereich des Nationalparkgebiets trifft das Nationalparkamt die zum Schutz des angrenzenden Waldes im Einzelfall erforderlichen Waldschutzmaßnahmen. Die Abgrenzung des Randbereichs wird unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung des angrenzenden Waldes im Nationalparkplan (§ 6) festgelegt.
Die Bestandsregulierung dem Jagdrecht unterliegender Tiere mit jagdlichen Mitteln ist aus Gründen der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4), der Vermeidung übermäßiger Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen und der Vorbeugung oder Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, zulässig. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können das Nähere jeweils für ihren Gebietsteil des Nationalparks durch Rechtsverordnung regeln.
Die bejagbaren Grundflächen, die in den Nationalpark aufgenommen werden oder vom Gebiet des Nationalparks umschlossen sind, ohne einen eigenen Jagdbezirk zu bilden, werden dem staatlichen Eigenjagdbezirk im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 7 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und im Saarland gemäß § 5 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. S. 118), angegliedert.
Auf dem Gebiet des Nationalparks und auf den nach Absatz 4 angegliederten Grundflächen finden im Land Rheinland-Pfalz die §§ 13, 31 und 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 und 5 sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und im Saarland die § 2 Absätze 3 bis 5, § 6a und §§ 34 und 45 des Saarländischen Jagdgesetzes in der am 19. März 2014 geltenden Fassung und § 11a der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. S. 118), keine Anwendung.