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Anträge auf Zuteilung einer Prüfnummer mit Bescheid sind von Konfektionären (Antragsteller) an die benannte Prüfstelle zu richten. Erforderliche Zertifikate mit Prüfprotokollen akkreditierter und notifizierter Prüfstellen sind den Anträgen beizufügen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Prüfnummer mit Bescheid ist der Nachweis über die Erfüllung aller an die Feuerwehrschutzkleidungsteile gestellten Leistungsanforderungen, die auf Antrag der Konfektionäre von der benannten Prüfstelle erteilt wird.
Als Nachweise gelten für die Zutaten und den Warenaufbau die Zertifikate mit Prüfprotokollen der in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen oder eine entsprechende Bescheinigung der benannten Prüfstelle.