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§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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