Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle drei Jahre, die Niederschriften nach § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 5 zehn Jahre aufzubewahren.