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Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
Die Sitzungsprotokolle sind von dem oder der Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt unberührt.