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Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest; er bezeichnet das Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 20 Abs. 3.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens drei der schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen oder dem praktischen Prüfungsbereich mit der Note ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling unmittelbar schriftlich mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt; dies ist in der Regel der Tag des praktischen Teils der Prüfung.
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.