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Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a haben
durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, organisatorische Regelungen und Organisationsmittel sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst durchgeführt werden kann und bei Erreichen der Richtwasserstände der Alarmstufen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden können,
sich ab Erhalt der ersten Hochwassernachricht laufend über die weitere Entwicklung der Hochwassergefahr, insbesondere unter Nutzung der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2, zu informieren,
für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einzutragen,
andere Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, bei technischen Ausfällen die Hochwassernachrichten auf andere geeignete Weise, bei Gefahr im Verzug erforderlichenfalls durch Boten, zu übermitteln oder abzufragen und
an Meldeübungen des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes teilzunehmen.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen…
Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und…
Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10…
Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und die Dritten nach § 2 Nummer 11 haben nach Erhalt einer Hochwassereilbenachrichtigung unverzüglich…
die rechtzeitige Information der Teilnehmer und Dritten nach Nummer 2 und des Landeshochwasserzentrums über relevante Abflussänderungen an Stauanlagen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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