§ 14 IDNrG
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1)
Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2)
Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.