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Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin im Beisein des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin selbstständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Besichtigung sind vom Ausbildungsleiter oder von der Ausbildungsleiterin zu beurteilen und gemäß § 12 Abs. 1 zu bewerten. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen.