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Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das betreffende Fach bestimmt wird, zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeiten endgültig.
Bei der Bewertung ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung oder des Ergebnisses, sondern es sind auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“.