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Sind Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Krankheit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
Brechen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
Eine aus Gründen des Absatz 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt und muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.
Erscheinen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen ohne triftigen Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.