Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung wird errechnet, indem der Punktwert der häuslichen Prüfungsarbeit mit 3 jeder schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit 1 der mündlichen Prüfung mit 4 vervielfacht und dann die Summe beim mittleren Dienst durch neun, beim gehobenen Dienst durch zehn und beim höheren Dienst durch elf geteilt wird.
Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ermittelte Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist.
Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 12,50 bis 15 Punkten sehr gut von 9,50 bis 12,49 Punkten gut von 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend von 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend von 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft von 0 bis 0,49 Punkten ungenügend
Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar und der Referendarin das Gesamtergebnis der Prüfung durch das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
Mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis.