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Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
eine Dienstzeit (§ 10 Abs. 6 SLVO) von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben,
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst geeignet erscheinen und
an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben, sofern sie nicht eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzen.
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Umwelt. Die Entscheidung ist zu den Personalakten zu nehmen.