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Die Schulaufsichtsbehörde[4] trifft ihre Entscheidung über den Antrag auf integrative Unterrichtung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die nach dieser Verordnung für eine integrative Unterrichtung relevant sind; hierbei hat sie u.a. zu berücksichtigen, dass die integrative Unterrichtung von Lern- oder Geistigbehinderten nur als zieldifferente Unterrichtung zulässig ist. Die Schulaufsichtsbehörde[4] ist bei ihrer Entscheidung an die Empfehlung des Förderausschus-ses nicht gebunden. Beabsichtigt sie, dem Antrag stattzugeben, so kann sie vorher die Stellungnahme eines Schularztes/einer Schulärztin und/oder des schulpsychologischen Dienstes einholen, soweit diese nicht bereits gegenüber dem Förderausschuss eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben.
Gibt die Schulaufsichtsbehörde[4] dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung nicht statt, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; der Förderausschuss erhält eine Abschrift des Bescheides.
Wird dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung stattgegeben, so ergeht die Entscheidung schriftlich und unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen gemäß Absatz 4; der Förderausschuss erhält eine Abschrift des Bescheides.
Die Schulaufsichtsbehörde[4] hat längstens im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob es bei der von ihr angeordneten integrativen Unterrichtung bleibt, ob die integrative Unterrichtung in anderer Form oder unter anderen Voraussetzungen fortzusetzen oder ob die integrative Unterrichtung zu beenden ist; das gilt insbesondere beim Übergang in eine andere Schulform, einen anderen Schultyp oder eine andere Schulstufe. Beabsichtigt die Schulaufsichtsbehörde, die integrative Unterrichtung zu beenden oder in anderer Form oder unter anderen Voraussetzungen fortzusetzen, so hat sie hierzu den Förderausschuss anzuhören. Im Übrigen hat jedes Mitglied des Förderausschusses das Recht, jederzeit eine entsprechende Befassung des Förderausschusses zu verlangen. Dritter Abschnitt Inkrafttreten, Anwendungsbereich