§ 1 ITQualV SL
Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt
für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung und
für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker.