§ 4 ITQualV SL
Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:
den Beginn, den Ablauf und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,
die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
die Kooperation zwischen dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Fortbildungseinrichtungen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch andere Fortbildungseinrichtungen vermittelt werden,
die Verpflichtung, während der Unterrichtszeit und während des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen abzusehen und Erholungsurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb des Prüfungsverfahrens zu beantragen und zu nehmen, wobei in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen Ausnahmen möglich sind, und
die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.