§ 3 ITQualV SL
Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter
der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst in der Datenverarbeitung und
der Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Informatiker.
Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch die als Anlagen I und II zu dieser Verordnung beigefügten Konzepte für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen (Qualifizierungskonzepte) bestimmt. Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legt der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.