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Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die praktische Modulprüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf auf schriftlichen Antrag jede Prüfung einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 zu stellen; der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Absatz 2 ist beizufügen.
Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat. Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest.
Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die…
Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im mündlichen oder schriftlichen Teil kann frühestens 4 Wochen nach der Erstprüfung erfolgen. Über die Zulassung…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt die…
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen…
Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.