Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt
die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Bergfachs“ oder „Assessor des Bergfachs“ zu führen und
die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.
Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst.
Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars, die oder der die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages,…
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung…
Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm…
Die Staatsprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob die Person im Verwaltungsreferendariat nach…
Wer die Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ zu führen.
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.