§ 23 DV-SJG
Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des für den mündlichen und praktischen Teil zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. In Bezug auf die Form der Niederschrift und der Unterzeichnung gilt § 19 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.