Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 sind anzuwenden.
§ 34 JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen