§ 23 Abs. 1 JAVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Jugendliche können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Vollzugsleitung wenden. Diese wird alsbald…
Art. 5 Abs. 4 Nr. 47 SN-20702Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
§ 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in…