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In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:
§§ 43 bis 46 (Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung), mit der Maßgabe, dass die sichergestellte und verwahrte Sache unverzüglich an die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Ermittlungsbehörden oder die Justizvollzugsanstalt übergeben werden soll.
§ 14 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
die Behörden der Polizei,
Durchsuchung von Sachen gemäß § 40 PolG NRW und
Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden…
Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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