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Soweit das Ministerium der Justiz IT-Dienstleistungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften erbringt, kann es unter Wahrung der Belange nach § 2 personenbezogene Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Wege der Auftragsverarbeitung verarbeiten. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Freigabeerklärungen für die Fachanwendungen und sonstigen IT-Komponenten der Gerichte und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt.
Das Ministerium der Justiz kann sich bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Dabei wahrt es die besonderen Belange der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2.
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen und des Ministeriums der Justiz bei einer Auftragsverarbeitung nach Absatz 1 festzulegen,
die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für eine Auftragsverarbeitung durch das Ministerium der Justiz zu bestimmen sowie
die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste das Ministerium der Justiz in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln.