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Wird bei Erkrankungen oder sonstiger Beurlaubung des Anstaltspfarrers kein Vertreter gestellt, so werden die in den §§ 7 bis 9 genannten Beträge bis zum Ende des Monats erstattet, der auf den Tag des Beginns der Erkrankung oder sonstigen Behinderung erfolgt. Bei Stellung eines Vertreters tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein.