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Das Land erstattet dem örtlich zuständigen Bistum für die Dauer der Tätigkeit des Anstaltspfarrers die ihm nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zustehende Besoldung. Der Erstattungsbetrag ist monatlich im Voraus an die von dem örtlich zuständigen Bistum benannte Kasse zu zahlen.
Das Land gewährt den hauptamtlichen Anstaltspfarrern Beihilfen, Abfindungen, Übergangsgelder, Unterstützung, Unfallfürsorge, Reise- und Umzugskosten und Trennungsgeld nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Vorschriften. Es erstattet ferner notwendige Auslagen aus Anlass einer dienstlichen Vertretung.