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Urlaub und Dienstbefreiung des Anstaltspfarrers richten sich nach dem Pfarrerdienstgesetz (Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Ev. Kirche der Union) mit den ergänzenden Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend das Dienstrecht der Pfarrer in der Ev. Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 und 16. Januar 1976.
Der Anstaltspfarrer hat das Recht an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, gemäß § 21 des Pfarrerdienstgesetzes in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub teilzunehmen.
Die Urlaubs- und Krankheitsvertretung des Anstaltspfarrers wird von dem Kirchenkreis Saarbrücken im Einvernehmen mit dem Land geregelt.