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Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften.
Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Exerzitien und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen Urlaub teilzunehmen.
Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter; die Krankheitsvertretung regelt das örtlich zuständige Bistum im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.