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Der Anstaltspfarrer wird von dem Kirchenkreis Saarbrücken gestellt. Er steht zum Saarland in einem Beschäftigungsverhältnis besonderer Art, für das die Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes (Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Ev. Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975), die Artikel 68 bis 81 der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland und die §§ 3 bis 6 dieser Vereinbarung gelten.
Durch die Ausübung des Dienstes der Seelsorge an den evangelischen Insassen der Justizvollzugsanstalten im Saarland wird ein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst nicht begründet.