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Der Anstaltspfarrer erhält seine Besoldung von der Ev. Kirche im Rheinland.
Das Land erstattet dem Kirchenkreis Saarbrücken für den Pfarrer, der die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten im Saarland ausübt, den gemäß Pfarrbesoldungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15.9.1958 und gemäß Kirchengesetz über die Neuordnung des Finanzausgleichs und der Umlage in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. April 1972 zu zahlenden Besoldungsaufwand (Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag), höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes.