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Die Dienstaufsicht über den Anstaltspfarrer führt der Superintendent des Kirchenkreises Saarbrücken gemäß Art. 163 (3) der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Als Pfarrer des Kirchenkreises Saarbrücken ist der Anstaltspfarrer verpflichtet, an den Pfarrkonventen teilzunehmen, zu denen der Superintendent des Kirchenkreises Saarbrücken die Pfarrer des Kirchenkreises in jedem Monat versammelt. Der Anstaltspfarrer ist stimmberechtigtes Mitglied der Kreissynode Saarbrücken und verpflichtet, an den Tagungen der Kreissynode teilzunehmen.
In Fragen der Ordnung der Justizvollzugsanstalten untersteht der Anstaltspfarrer den Anstaltsleitern. Die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalten erlassenen Bestimmungen gelten für ihn entsprechend.
Der Anstaltspfarrer hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, insbesondere das Recht auf Teilnahme an den allgemeinen Beamtenkonferenzen.