§ 6 JVollzDSG SL
Rechtmäßigkeit der Datenerhebung
(1)
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2)
Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.