Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das allgemeine Datenschutzrecht. 2Insbesondere finden die Vorschriften für entsprechende Anwendung.
die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (§ 3 Absatz 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. S. 254); Artikel 33 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen (§§ 3 Absatz 1, 12 Saarländisches Datenschutzgesetz; Artikel 34 Datenschutz-Grundverordnung),
die Benennung, Bestellung und die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 3 Absatz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz; Artikel 37 bis 39 Datenschutz-Grundverordnung),
die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen (§ 3 Absatz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz; Artikel 44 bis 50 Datenschutz-Grundverordnung),
die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Justizvollzugsbehörden durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz (§§ 16 bis 20 Saarländisches Datenschutzgesetz),
den Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung (§ 3 Absatz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz; Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung) und die Sanktionen (§ 27 Saarländisches Datenschutzgesetz),
die Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz (§ 3 Absatz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz; Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung) und den Rechtsschutz gegen deren oder dessen Entscheidungen (§§ 3 Absatz 1, 26 Saarländisches Datenschutzgesetz; Artikel 78 Datenschutz-Grundverordnung)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften, soweit dieses Gesetz keine spezielleren Vorschriften enthält.
1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten…
über die Datenschutzaufsicht, gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32g, § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die…
Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei…
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Maßregelvollzugseinrichtung und das für den Maßregelvollzug…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.