§ 27 JVollzDSG SL
Zur Identitätsfeststellung und zur Gewährleistung der Sicherheit der Anstalt sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
die Aufnahme von Lichtbildern,
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Messungen,
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht, Augen, der Stimme und
die Erfassung der Unterschrift.
1Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. 2Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken sowie zu den Zwecken der §§ 16 und § 28 möglich ist.
Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden
für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,
zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist oder
Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
Polizeibehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen in der Anstalt drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte erforderlich ist,
öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch diese zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Anordnung gegenüber den betroffenen Personen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Anordnung ergangen und vollziehbar ist.