§ 1 JVollzDSG SL
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von
Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 Strafprozessordnung.
Justizvollzugsbehörden sind Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie das für den Justizvollzug zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. 2Die Justizvollzugsbehörden haben mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.