§ 58 JVollzDSG SL
1Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. 2Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden.
1Die Justizvollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich darüber, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. 2§ 54 Absatz 5 und § 62 Absatz 3 bleiben unberührt.
1Die Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 51, die Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung nach § 52, die Benachrichtigungen nach den §§ 53 und 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweiter Teilsatz und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 54 und 62 erfolgen gebührenfrei. 2Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 54, 55 und 62 können die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 3In diesem Fall müssen die Justizvollzugsbehörden den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.
Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 54 oder 62 gestellt hat, können sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind. Abschnitt 9 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung