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Beamte, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, erhalten die Jubiläumszuwendung, wenn seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vergangen sind, es sei denn, die Frist für das Verwertungsverbot ist nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes noch nicht abgelaufen.
in Fällen einer Geldbuße von mehr als 153 Euro oder einer Kürzung der Dienstbezüge drei Jahre und
in Fällen der Zurückstufung sieben Jahre
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.